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Stand: Mai 2011

 

FREUNDESKREIS DER MARTIN-LUTHER-GRUNDSCHULE IN NIEDERSCHELDERHÜTTE e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Martin-Luther-Grundschule in Niederschelderhütte e.V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in 57555 Mudersbach - Niederschelderhütte.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er unterstützt die Grundschule ideell, personell und materiell. Im Einzelnen ist damit gemeint, dass die Erwachsenen gegenüber den Kindern eine Vorbildfunktion einnehmen in Sachen Verantwortungsübernahme und Mitgestaltungsmöglichkeiten, dass die Attraktivität unserer Schule sichergestellt wird und dass finanzielle Mittel beschafft und bereitgestellt werden zur Ergänzung der zur Verfügung stehenden Mittel des Schulträgers, zur Erhaltung und Ausgestaltung der schulischen Räumlichkeiten und des Schulgrundstücks, zum bedarfsgerechten Erwerb pädagogisch sinnvollen Spiel- und Schulmaterials und zur Unterstützung von Schulprojekten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßg hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Im Falle des Ausscheidens oder durch Auflösung oder der Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können einzelne Personen (Schüler, Eltern, Freunde, Förderer, Ehemalige), juristische Personen, Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften sein. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes muss bis zum 30.09. des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird sodann zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

§ 4 Beitrag, Spenden

(1) Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 12,- €. Die Beiträge sind fällig jeweils bis zum 01.03. eines jeden Kalenderjahres.

(2) Außerdem können Spenden finanzieller und materieller Art geleistet werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

§ 6 Vorstand

 (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(3) Die Mitglieder des Schulelternbeirates sind kraft ihres Amtes Mitglied.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ausgaben, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehen, können vom Verein erstattet werden.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 7 Sitzungen und Befugnisse des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf nach schriftlicher Einberufung unter Angabe der Tagesordnung zusammen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

(6) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

(3) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼  der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung der Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung erfolgen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst mit Ausnahme von Beschlüssen über die Beitrags- und Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Diese Beschlüsse bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Entgegennahme der Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Jahresrechnung.

(2) Entlastung des Vorstandes.

(3) Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers.

(4) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die ihr sonst vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie Anträge der Mitglieder.

(5)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 10 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Schule, die es unmittelbar und ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden hat.

(2) Das gleiche gilt bei Wegfall des bisherigen Zwecks. Beschlüsse hierüber und Satzungsänderungen, soweit sie sich auf die Vermögensbildung beziehen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.